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Artikel 52 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
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Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
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Artikel 52 Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen
Artikel 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
(450-24)
Das Zweite Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) wird aufgehoben.
Das Zweite Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 52 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 52 2. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BMJBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 20 2. BMJBBG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Verein seinen Sitz hat." 4. In § 53 wird die Angabe §§ 50 bis 52 " durch die Angabe §§ 50, 51 und 52" ersetzt. ...
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