1Von den
§§ 19 bis 28 Abs. 4 und
§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nachteil zum nicht kann des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
2Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.