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Änderung § 208 VVG vom 11.04.2017

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§ 208 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2017 geltenden Fassung
§ 208 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1i G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 208 Abweichende Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

1 Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. 2 Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- *) oder die Textform vereinbart werden.

(Text neue Fassung)

1 Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. 2 Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- *) oder die Textform vereinbart werden.


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*) Anm. d. Red.: amtlich 'die Schrift oder die Textform'



(heute geltende Fassung)