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Änderung § 155 VVG vom 01.07.2018
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§ 155 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 155 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789 |
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(Text alte Fassung) § 155 Jährliche Unterrichtung | (Text neue Fassung)§ 155 Standmitteilung |
1 Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. 2 Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen. | (1) 1 Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. 2 Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. 3 Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben: 1. die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt, 2. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung, 3. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung, 4. den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers, 5. die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden. (2) 1 Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. 2 Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden. (3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen. |
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