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Synopse aller Änderungen des VVG am 17.12.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2009 durch Artikel 2 des AnpGEG593/2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung | VVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeiner Teil Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Vertragstypische Pflichten § 2 Rückwärtsversicherung § 3 Versicherungsschein § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber § 5 Abweichender Versicherungsschein § 6 Beratung des Versicherungsnehmers § 7 Information des Versicherungsnehmers § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs § 10 Beginn und Ende der Versicherung § 11 Verlängerung, Kündigung § 12 Versicherungsperiode § 13 Änderung von Anschrift und Name § 14 Fälligkeit der Geldleistung § 15 Hemmung der Verjährung § 16 Insolvenz des Versicherers § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen § 18 Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten § 19 Anzeigepflicht § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers § 22 Arglistige Täuschung § 23 Gefahrerhöhung § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit § 30 Anzeige des Versicherungsfalles § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers § 32 Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 3 Prämie § 33 Fälligkeit § 34 Zahlung durch Dritte § 35 Aufrechnung durch den Versicherer § 36 Leistungsort § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung § 41 Herabsetzung der Prämie § 42 Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung § 43 Begriffsbestimmung § 44 Rechte des Versicherten § 45 Rechte des Versicherungsnehmers § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten § 48 Versicherung für Rechnung wen es angeht" Abschnitt 5 Vorläufige Deckung § 49 Inhalt des Vertrags § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags § 51 Prämienzahlung § 52 Beendigung des Vertrags Abschnitt 6 Laufende Versicherung § 53 Anmeldepflicht § 54 Verletzung der Anmeldepflicht § 55 Einzelpolice § 56 Verletzung der Anzeigepflicht § 57 Gefahränderung § 58 Obliegenheitsverletzung Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten § 59 Begriffsbestimmungen § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers § 62 Zeitpunkt und Form der Information § 63 Schadensersatzpflicht § 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers § 65 Großrisiken § 66 Sonstige Ausnahmen § 67 Abweichende Vereinbarungen § 68 Versicherungsberater Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht § 69 Gesetzliche Vollmacht § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters § 71 Abschlussvollmacht § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler Kapitel 2 Schadensversicherung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 74 Überversicherung § 75 Unterversicherung § 76 Taxe § 77 Mehrere Versicherer § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung § 80 Fehlendes versichertes Interesse § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 82 Abwendung und Minderung des Schadens § 83 Aufwendungsersatz § 84 Sachverständigenverfahren § 85 Schadensermittlungskosten § 86 Übergang von Ersatzansprüchen § 87 Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 2 Sachversicherung § 88 Versicherungswert § 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz § 91 Verzinsung der Entschädigung § 92 Kündigung nach Versicherungsfall § 93 Wiederherstellungsklausel § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern § 95 Veräußerung der versicherten Sache § 96 Kündigung nach Veräußerung § 97 Anzeige der Veräußerung § 98 Schutz des Erwerbers § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts Teil 2 Einzelne Versicherungszweige Kapitel 1 Haftpflichtversicherung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 100 Leistung des Versicherers § 101 Kosten des Rechtsschutzes § 102 Betriebshaftpflichtversicherung § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers § 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung § 107 Rentenanspruch § 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch § 109 Mehrere Geschädigte § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers § 111 Kündigung nach Versicherungsfall § 112 Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 2 Pflichtversicherung § 113 Pflichtversicherung § 114 Umfang des Versicherungsschutzes § 115 Direktanspruch § 116 Gesamtschuldner § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche § 119 Obliegenheiten des Dritten § 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten § 124 Rechtskrafterstreckung Kapitel 2 Rechtsschutzversicherung § 125 Leistung des Versicherers § 126 Schadensabwicklungsunternehmen § 127 Freie Anwaltswahl § 128 Gutachterverfahren § 129 Abweichende Vereinbarungen Kapitel 3 Transportversicherung § 130 Umfang der Gefahrtragung § 131 Verletzung der Anzeigepflicht § 132 Gefahränderung § 133 Vertragswidrige Beförderung § 134 Ungeeignete Beförderungsmittel § 135 Aufwendungsersatz § 136 Versicherungswert § 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 138 Haftungsausschluss bei Schiffen § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter § 140 Veräußerung des versicherten Schiffes § 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung § 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger § 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern § 144 Kündigung des Versicherungsnehmers § 145 Übergang der Hypothek § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers § 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers § 148 Andere Grundpfandrechte § 149 Eigentümergrundpfandrechte Kapitel 5 Lebensversicherung § 150 Versicherte Person § 151 Ärztliche Untersuchung § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers § 153 Überschussbeteiligung § 154 Modellrechnung § 155 Jährliche Unterrichtung § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person § 157 Unrichtige Altersangabe § 158 Gefahränderung § 159 Bezugsberechtigung § 160 Auslegung der Bezugsberechtigung § 161 Selbsttötung § 162 Tötung durch Leistungsberechtigten § 163 Prämien- und Leistungsänderung § 164 Bedingungsanpassung § 165 Prämienfreie Versicherung § 166 Kündigung des Versicherers § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers § 169 Rückkaufswert § 170 Eintrittsrecht § 171 Abweichende Vereinbarungen Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung § 172 Leistung des Versicherers § 173 Anerkenntnis § 174 Leistungsfreiheit § 175 Abweichende Vereinbarungen § 176 Anzuwendende Vorschriften § 177 Ähnliche Versicherungsverträge Kapitel 7 Unfallversicherung § 178 Leistung des Versicherers § 179 Versicherte Person § 180 Invalidität § 181 Gefahrerhöhung § 182 Mitwirkende Ursachen § 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 184 Abwendung und Minderung des Schadens § 185 Bezugsberechtigung § 186 Hinweispflicht des Versicherers § 187 Anerkenntnis § 188 Neubemessung der Invalidität § 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten § 190 Pflichtversicherung § 191 Abweichende Vereinbarungen Kapitel 8 Krankenversicherung § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht § 194 Anzuwendende Vorschriften § 195 Versicherungsdauer § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung § 197 Wartezeiten § 198 Kindernachversicherung § 199 Beihilfeempfänger § 200 Bereicherungsverbot § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung § 204 Tarifwechsel § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers § 206 Kündigung des Versicherers § 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses § 208 Abweichende Vereinbarungen Teil 3 Schlussvorschriften § 209 Rückversicherung, Seeversicherung § 210 Großrisiken, laufende Versicherung § 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit § 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten § 214 Schlichtungsstelle § 215 Gerichtsstand | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit |
§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers | |
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten. (5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. | |
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. | (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. |
§ 7 Information des Versicherungsnehmers | |
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen, 1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, 2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind, 3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind, 4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und 5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind. Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers. (4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen. | |
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. |
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers | |
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer. (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz. | 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2. |
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. (4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen. | |
§ 65 Großrisiken | |
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz. | Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2. |
§ 210 Großrisiken, laufende Versicherung | |
Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz genannten Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. | (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. (2) 1 Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: 1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen, 2. Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder 3. Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten: a) 6.200.000 Euro Bilanzsumme, b) 12.800.000 Euro Nettoumsatzerlöse, c) im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr. 2 Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den Anforderungen der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend. |
§ 216 (neu) | § 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit |
Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer. |
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