Die
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom
8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
29. Mai 2006 (BGBl. I S. 1278), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 31 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 80" ersetzt.
- 2.
- § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen
Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt
- 1.
- für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie
- 2.
- für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.
Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben."
- 3.
- Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts ... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. ... 6. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) angefügt worden ist, wird die ...