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Artikel 8 - Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVRG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 PflVG § 2, § 3, § 3a, § 3b (neu), § 4

Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 296 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und des § 3" durch die Wörter „der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „des § 3 Nr. 9 bis 11" durch die Wörter „der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers."

3.
In § 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 115 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

4.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b

Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt."

5.
In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4 und 5" durch die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 VVRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 1 2. PflVGuaÄndG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. ...