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Erste Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung (1. KalVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Satz 3, der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12c Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1 Änderung der Kalkulationsverordnung
Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft aus den beobachteten Kopfschäden der jeweiligen Alter zu ermitteln und nach den Anteilen des jeweiligen Geschlechts (Anzahl) in diesem Alter zu verteilen (geschlechtsunabhängiger Teilkopfschaden). Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung)." - b)
- In Absatz 2 werden die Wörter die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" und die Wörter den vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter den von der Bundesanstalt" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
(4) Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet. Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben.(5) Die rechnungsmäßigen Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft müssen geschlechtsunabhängig sein. Zur Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teilkopfschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zusammenhängenden Altersbereichs die gemäß Absatz 1 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im Rahmen einer Glättung für alle Alter dieses Bereichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses Bereichs erhöht beziehungsweise vermindert werden. Der sich aufgrund einer Glättung nach Satz 2 ergebende abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als der beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft."
- 2.
- § 10 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft zu berücksichtigen." - b)
- In Absatz 4 werden die Wörter vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter von der Bundesanstalt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 wird jeweils das Wort Gemeinschaftsstatistik" durch die Wörter Statistik der Pflegepflichtversicherung" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter der Bundesanstalt" ersetzt und folgender Satz angefügt:
Bei den Rechnungs- und Erstattungsbeträgen sind die Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft jeweils getrennt auszuweisen; Entsprechendes gilt für die Leistungstage." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter Die Bundesanstalt" ersetzt.
- 5.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Ein Versicherungsunternehmen kann bis zum 21. Dezember 2007 von der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 7 absehen. § 10 Abs. 1 Satz 4 der Kalkulationsverordnung in der Fassung vom 18. November 1996 gilt insoweit fort. Ein Versicherungsunternehmen ist berechtigt, auch für bestehende Verträge spätestens zum 1. Januar 2008 die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig umgelegt werden, und die Prämien daran anzupassen. § 12b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung." - 6.
- In Anhang II Abschnitt A werden die Wörter abgegrenzter tatsächlicher Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge" durch die Wörter abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
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