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Artikel 1 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (17. StVOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2007 StVO § 2, § 3, § 18, § 41, § 43, § 45, § 53
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen." - 2.
- In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t bis 7,5t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,- b)
- für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,".
- 3.
- § 18 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die- a)
- nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,
- b)
- hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
- c)
- auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
- d)
- mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
- e)
- den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
- f)
- auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind,
- 4.
- In § 41 Abs. 2 Nr. 5 werden in Satz 5 der Erläuterungen zu den Zeichen 237, 238 und 239 nach dem Wort Radweges" die Wörter innerhalb geschlossener Ortschaften" eingefügt.
- 4a.
- In § 43 Abs. 3 Nr. 2 wird in den Erläuterungen zu den Zeichen 600, 605, 610, 615 und 616 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind." - 5.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1f wird aufgehoben
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1f" durch die Wörter in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5" ersetzt.
- 6.
- In § 53 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 17 angefügt:
(17) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 17. StVOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. StVOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 17. StVOÄndV
... vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach ...
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