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Artikel 2 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (17. StVOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
§ 13 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist." - 2.
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden nach dem Wort Einrichtungen" die Wörter und Vorrichtungen" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 17. StVOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. StVOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 17. StVOÄndV
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.03.2009 BGBl. I S. 734
Artikel 1 45. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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