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§ 2 - KWG-WpIG-Vermittlerverordnung (KWGWpIGVermV)
V. v. 04.12.2007 BGBl. I S. 2785 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Geltung ab 08.12.2007; FNA: 7610-2-35 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 08.12.2007; FNA: 7610-2-35 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Inhalt der Anzeigen
1Die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:
- 1.
- sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;
- 2.
- sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des Vermittlers sowie die Familiennamen, die Vornamen und die Geburtstage der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;
- 3.
- den Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes V. v. 10. November 2022 BGBl. I S. 2021 m.W.v. 16. November 2022
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Frühere Fassungen von § 2 KWGWpIGVermV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.11.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 10.11.2022 BGBl. I S. 2021 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KWGWpIGVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KWGWpIGVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWGWpIGVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KWGWpIGVermV Inhalt des Registers (vom 16.11.2022)
... Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Artikel 1 WpIGEÄndV Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
... nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz ...
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