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§ 3 - KWG-WpIG-Vermittlerverordnung (KWGWpIGVermV)

V. v. 04.12.2007 BGBl. I S. 2785 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Geltung ab 08.12.2007; FNA: 7610-2-35 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit



In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.



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Frühere Fassungen von § 3 KWGWpIGVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
vom 10.11.2022 BGBl. I S. 2021

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KWGWpIGVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KWGWpIGVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWGWpIGVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Artikel 1 WpIGEÄndV Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
... oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt. 4. In § 3 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ...