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§ 6 - KWG-WpIG-Vermittlerverordnung (KWGWpIGVermV)

V. v. 04.12.2007 BGBl. I S. 2785 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Geltung ab 08.12.2007; FNA: 7610-2-35 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Einsichtnahme in das Register



Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.



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Frühere Fassungen von § 6 KWGWpIGVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
vom 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 19 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuellvor 03.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KWGWpIGVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KWGWpIGVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWGWpIGVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Artikel 1 WpIGEÄndV Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
... oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt. 6. In § 6 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 19 2. FiMaNoG Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
... Nummer 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt. 3. In § 6 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ...