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Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (2. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2008 ElektroGKostV § 4 (neu), § 4, § 5, Anhang 1, Anhang 2

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3277), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Widerspruchsgebühr

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 20 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.

(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 160 Euro.

(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.

(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist."

2.
Der bisherige § 4 wird § 5.

3.
Der bisherige § 5 wird § 6.

4.
Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

„Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
90,-
1.02Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke
50,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
60,-
1.04.aVollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
180,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
165,-
1.04.cErweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiese-
nen Garantie auf eine andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke
50,-
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und
Ermittlung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach
Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei
unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
115,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung
50,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes
je Registrierung
150,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung
30,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
40,- bis 400,-
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 40,- bis 7.500,-
2Bereitstellungsanordnung25,-
3Abholanordnung32,-
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnung40,-
4.02Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 40,-
4.03Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 40,-
4.04Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1".


5.
Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst:

„Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)

GewichtsklasseGeräteklasseSchwellenwert
in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse I z. B.:
- Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die
Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
- In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
- Mobil-Telefone
- Kameras (Foto)
- Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
- Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
- Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
- Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten
30
Gewichtsklasse II z. B.:
- Datensichtgeräte
- Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
- Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Spielzeug für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb-
liche Nutzung
70
Gewichtsklasse III z. B.:
- TV-Geräte
- Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
- Großdisplays
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
120
Gewichtsklasse IV z. B.:
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
- Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-
zung
300".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.