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Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (2. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3277), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
§ 4 Widerspruchsgebühr(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 20 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 160 Euro.(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist." - 2.
- Der bisherige § 4 wird § 5.
- 3.
- Der bisherige § 5 wird § 6.
- 4.
- Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung | |
1.01 | Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 90,- |
1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 50,- |
1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung | 60,- |
1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 180,- |
1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 165,- |
1.04.c | Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiese- nen Garantie auf eine andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 50,- |
1.04.d | Änderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und Ermittlung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel | 115,- |
1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung | 50,- |
1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung | 150,- |
1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung | 30,- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | 40,- bis 400,- |
1.07 | Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht | 40,- bis 7.500,- |
2 | Bereitstellungsanordnung | 25,- |
3 | Abholanordnung | 32,- |
4 | Sanktionen | |
4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | 40,- |
4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | 40,- |
4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | 40,- |
4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1". |
Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate) |
Gewichtsklasse I | z. B.: - Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten - In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte - Mobil-Telefone - Kameras (Foto) - Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika- tionstechnik - Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III - Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten - Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten - Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten | 30 |
Gewichtsklasse II | z. B.: - Datensichtgeräte - Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten - Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Spielzeug für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb- liche Nutzung | 70 |
Gewichtsklasse III | z. B.: - TV-Geräte - Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment - Großdisplays - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten - Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 120 |
Gewichtsklasse IV | z. B.: - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge- werbliche Nutzung - Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut- zung | 300". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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