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§ 4 - Heimkehrerentschädigungsgesetz (HKEntschG k.a.Abk.)
Artikel 3 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830, 2831 (Nr. 63)
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 84-4 Heimkehrerrecht
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 84-4 Heimkehrerrecht
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§ 4 Höhe der Entschädigung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:
- 1.
- für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 500 Euro,
- 2.
- für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 1.000 Euro,
- 3.
- für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 1.500 Euro.
(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.
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Zitierungen von § 4 Heimkehrerentschädigungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HKEntschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HKEntschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HKEntschG Kostentragung
... Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7989/a152982.htm