Änderung § 5 THAKredG vom 01.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 THAKredG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 5 THAKredG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Die §§ 41, 74 des Börsengesetzes und § 3 Nr. 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) gelten auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.

(Text neue Fassung)

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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