Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (2. PflVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Geltung ab 18.12.2007, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 6 Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 KfzPflVV § 5

Dem § 5 Abs. 2 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde."

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Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. PflVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PflVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2628
Artikel 2 PflVSumAnpV Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
... vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden vor dem ...


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