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Änderung § 17 RDG vom 01.01.2024
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§ 17 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 17 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, | |
(Text alte Fassung) 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung, | (Text neue Fassung) 3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung, |
4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung. 2 Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln. |
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