Änderung § 15b RDG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15b RDG, alle Änderungen durch Artikel 1 RDAufStG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des RDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15b RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 15b RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15b Betrieb ohne Registrierung


(Text alte Fassung)

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

(Text neue Fassung)

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

(heute geltende Fassung) 



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