Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15b RDG vom 09.10.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RDAufStG am 9. Oktober 2013 und Änderungshistorie des RDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15b RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 15b RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15b Betrieb ohne Registrierung


vorherige Änderung

 


Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.


 
Anzeige