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Änderung § 20 RDG vom 09.10.2013
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§ 20 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 20 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrierung eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder 5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. |
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