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Änderung § 4 RDG vom 01.10.2021
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§ 4 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 4 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht | |
(Text alte Fassung) Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. | (Text neue Fassung) 1 Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. 2 Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen. |
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