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Änderung § 5 RDG vom 01.10.2021
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§ 5 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 5 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 3 Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein. |
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: 1. Testamentsvollstreckung, 2. Haus- und Wohnungsverwaltung, 3. Fördermittelberatung. |
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