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Änderung § 15b RDG vom 01.01.2025

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§ 15b RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 15b RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15b Betrieb ohne Registrierung


(Text alte Fassung)

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

(Text neue Fassung)

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

(heute geltende Fassung) 

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