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Änderung § 15b RDG vom 01.01.2025
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§ 15b RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 15b RDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15b Betrieb ohne Registrierung | |
(Text alte Fassung) Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern. | (Text neue Fassung) Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern. |
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