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Änderung § 20 RDG vom 09.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 RDG, alle Änderungen durch Artikel 1 UWGuaÄndG am 9. Oktober 2013 und Änderungshistorie des RDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 20 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrierung eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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