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Änderung § 10 RDG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 RDG, alle Änderungen durch Artikel 142 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des RDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 10 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 142 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde | |
(1) 1 Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), 2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, 3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden. | |
(Text alte Fassung) 2 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen. | (Text neue Fassung) 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen. |
(2) 1 Die Registrierung erfolgt auf Antrag. 2 Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden. (3) 1 Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. 2 Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. 3 Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. |
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