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Änderung § 17 RDG vom 08.09.2015
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§ 17 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 17 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 142 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Löschung von Veröffentlichungen | |
(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung, 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Abs. 5 mit Bestandskraft der Untersagung. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln. |
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