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Zitierungen von § 15b RDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 RDG Untersagung von Rechtsdienstleistungen (vom 01.01.2021)
... 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend. (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche ...
§ 18 RDG Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung (vom 16.03.2023)
... 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h, 4. eine Maßnahme nach § 15b oder 5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 1 UWGuaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15b Betrieb ohne Registrierung". 2. Nach § 11 wird ... mit dem Inhalt nach Satz 2" ersetzt. 6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: „§ 15b Betrieb ohne Registrierung Werden ... 6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: „§ 15b Betrieb ohne Registrierung Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt. 11. In § 15b werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a, 4. eine Maßnahme nach § 15b oder 5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2. ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... folgender Satz angefügt: „Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend." 3. § 11a wird aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7993/v185440.htm