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§ 2 - Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-21 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-21 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 2 Versicherungsberater
Abweichend von § 1 Absatz 1 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung beantragen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3320 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 2 RDGEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 RDGEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RDGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 7 InkaRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz 5. 2. In § 2 werden die Wörter „von § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „von ...
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