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Änderung § 7 RDGEG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 RDGEG, alle Änderungen durch Artikel 5 RDMaÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des RDGEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 RDGEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 7 RDGEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 |
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(Text alte Fassung) § 7 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 7 Übergangsvorschrift zu § 13 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes |
1 Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. 2 Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, 1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden und 2. welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden. 3 Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies der registrierten Person innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung mitzuteilen. |
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