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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RBerNG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.07.2008, abweichend siehe Artikel 20
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Geltung ab 01.07.2008, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren G. v. 12. Juni 2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 17. Juni 2008
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2008 | Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RBerNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RBerNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 6 ErfHonVNG Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... 158c Abs. 2" durch die Angabe § 117 Abs. 2" ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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