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Änderung § 1 EinsatzWVG vom 01.09.2009
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§ 1 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmung | |
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten, 2. Beamtinnen und Beamte des Bundes, 3. Richterinnen und Richter des Bundes, 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie | |
(Text alte Fassung) 5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben. | (Text neue Fassung) 5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Gesetzes, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben. |
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