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Änderung § 22 EinsatzWVG vom 13.12.2011

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§ 22 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 22 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Folgeänderungen anderer Gesetze


(Text neue Fassung)

§ 22 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.'

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamter'
die Wörter „des Bundes' und nach dem Wort „verstorben' die Angabe „und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten' eingefügt.

(2) Das Wehrsoldgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in
ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.'

2. § 8c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung
oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.'

3. Dem
§ 8e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach §
6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gleich.'

4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender
Satz angefügt:

„Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.'

(3) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt II des Dritten Teils wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer
2 eingefügt:

„2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a'.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

2. § 42 Abs.
1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben
und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.'

3.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird nach der Angabe „einen Unfall erleidet,' wie folgt gefasst:

„erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.'

b) In Absatz
2 wird nach dem Wort „verstorben' die Angabe „und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten' eingefügt.

4.
§ 63a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird nach der Angabe „erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall,' wie folgt gefasst:

„erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.'

b) In Absatz
3 wird nach dem Wort „verstorben' die Angabe „und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten' eingefügt.

5. Dem § 63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt
als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.'

6.
In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „herangezogen' die Angabe „oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes weiterverwendet' eingefügt.

7. Nach § 85 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„2. Geldleistungen der Wohnungshilfe

§ 85a

(1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geldleistungen der Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf.

(2) Die Geldleistungen können
auch gewährt werden, wenn über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert aber zu rechnen ist.'

8. In der Überschrift vor § 86 wird die Angabe „2.' durch die Angabe „3.' ersetzt.

9. In § 88 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 85 und 86' durch die Angabe „§§ 85 bis 86' ersetzt.

(4) Dem § 25 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1
und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.'

(5) In § 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60),
die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 2' durch die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3' ersetzt.

(6) § 40 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach
der Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 2' die Angabe „und 2a' eingefügt.

2. In Absatz 2 werden
nach dem Wort „zweiter' die Wörter „und dritter' und nach dem Wort „Unterhaltssicherungsgesetz' die Angabe „oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes' eingefügt.

(7) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,'.

2. § 193 wird wie folgt geändert:

a) Dem
Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt auch für Personen
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben.'

b) Dem
Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.'

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art
nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.'

(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die Wehrdienst leisten und nicht
in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4.'

2. In § 3 Satz 1 wird nach der
Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren,'.

3. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,'.

4. in § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zivildienst' die Wörter „oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes' eingefügt.

5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,'.

6. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „Zivildienstleistenden,' die Angabe „Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,' eingefügt.

7. In § 178 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zivildienstleistende' die Angabe „sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes' eingefügt.

8. In § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zivildienst' die Wörter „oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes' eingefügt.

(9) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), geändert durch Artikel 74 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Angabe „(Dienstleistende)' die Angabe „oder sich
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden' und nach der Angabe „Nr. 2' die Angabe „oder 2a' eingefügt.

2. §
2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,'.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädigung
nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.”

(10) Dem § 25 Abs.
4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.'




(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.

(2) Soweit
ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es

1. abweichend von
§ 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,

2. abweichend von
§ 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(3)
In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.

(4) 1 Ist
der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1. nach § 20 Absatz 4.150.000 Euro,

2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro,

3.
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro,

4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro.

2 Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen
nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen.

(heute geltende Fassung)