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Änderung § 4 EinsatzWVG vom 06.03.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EinsatzWVG, alle Änderungen durch Artikel 13 BwESuÄndG am 6. März 2025 und Änderungshistorie des EinsatzWVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 4 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Schutzzeit | |
(1) 1 Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder 2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 2 Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls. (2) Während der Schutzzeit dürfen 1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und 2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. (3) 1 Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1 1. erreicht sind oder 2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. 3 Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. 4 Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. | (Text neue Fassung) 2 Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. 3 Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. 4 Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. |
(4) 1 Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. 2 Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. |
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