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Änderung § 18 EinsatzWVG vom 01.09.2009

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§ 18 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 18 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Nr. 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Entschädigung


(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe

1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Einsatzunfalls beendet,

(Text alte Fassung)

2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Helferrechtsgesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder

3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden.

(Text neue Fassung)

2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder

3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden.

(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.



 (keine frühere Fassung vorhanden)