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Änderung § 8 EinsatzWVG vom 13.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EinsatzWVG, alle Änderungen durch Artikel 3 EinsatzVVerbG am 13. Dezember 2011 und Änderungshistorie des EinsatzWVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | § 8 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer | |
(Text alte Fassung) (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung | (Text neue Fassung) (1) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag |
1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt. | |
§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend. (2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 25 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. (3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist, und dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können. | 2 § 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 3 Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. 4 Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. 5 Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend. (2) 1 Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. 2 Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. 3 Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. 4 Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. 5 Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. 6 Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten. (3) 1 Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist. 2 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können. |
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