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Änderung § 15 EinsatzWVG vom 13.12.2011
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§ 15 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | § 15 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Befristete Arbeitsverhältnisse | |
(Text alte Fassung) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung in ihrem Geschäftsbereich entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. 2 Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend. |
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