Änderung § 15 EinsatzWVG vom 13.12.2011

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§ 15 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 15 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse


(Text alte Fassung)

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung in ihrem Geschäftsbereich entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. 2 Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.




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