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Änderung § 23 EinsatzWVG vom 13.12.2011

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§ 23 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 23 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt

1. bei Einsatzgeschädigten
nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,

3.
in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und

4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.

2 Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. 3 Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)