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Änderung § 20a EinsatzWVG vom 09.08.2019

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§ 20a EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 20a EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 

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§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Bezugspersonen


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(1) 1 Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:

1. Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,

2. Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,

3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und

4. Aufwendungen für Kinderbetreuung.

2 Bezugspersonen sind:

1. Verwandte ersten Grades,

2. die Ehegattin oder der Ehegatte,

3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

4. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.