Änderung § 5 EinsatzWVG vom 09.08.2019

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§ 5 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 5 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. 2 Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. 2 Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.






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