interne Verweise§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 06.03.2025) ... 2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 ... 1 Satz 1 Nr. 1, 3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder 4. mit Ablauf des Monats, in dem die ...
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 01.01.2025) ... Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Teil 2 ... § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem ... Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die ... Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, ...
§ 11 EinsatzWVG Weiterverwendung nach der Schutzzeit (vom 05.04.2017) ... als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. (2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, ... als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ... mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
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