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Synopse aller Änderungen des EinsatzWVG am 26.07.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 6 des BwRefBeglG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EinsatzWVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte | |
(1) 1 Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber, die während einer Abordnung an eine Bundesbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Einsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben Ansprüche nach § 3. 2 Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen den Bund. 3 Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15 entsprechend. 4 Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 bis 4. (2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesundheitlicher Schädigungen. (3) 1 Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren. 2 Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben. (4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten. | |
(Text alte Fassung) (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, gewährt. | (Text neue Fassung) (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt. |
§ 22 Übergangsregelung | |
(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend. (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist, 2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten. | |
(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 20 Absatz 4.150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen. | |
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