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Synopse aller Änderungen des EinsatzWVG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 70 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EinsatzWVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmung | |
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten, 2. Beamtinnen und Beamte des Bundes, 3. Richterinnen und Richter des Bundes, 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie 5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Gesetzes, | |
(Text alte Fassung) die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben. | (Text neue Fassung) die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben. |
§ 2 Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden. | |
(3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. | (3) § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. |
§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art | |
(1) 1 Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. 2 § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden. (2) 1 Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. 2 Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status. (3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet 1. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1, 2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder 4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. (4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden 1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird, 2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten. (5) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. 2 Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist, 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, | |
4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder | 4. Einsatzversorgung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder |
5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat. 4 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. 5 Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad. | |
(6) 1 Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. 2 Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. 3 Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. 4 Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden. | (6) 1 Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. 2 Bei einer Erkrankung, die nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. 3 Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. 4 Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden. |
§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen | |
(1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes. | (1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
(2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben: | |
1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst, wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet. 2. 1 Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. 2 Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt. 4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. 5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer unbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse entsprechend anzuwenden. 6. § 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben sind. | 1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst, wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet. 2. 1 Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. 2 Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 13 und 14 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt. 4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 11 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung und die Gesamtförderungsdauer nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. 5. § 57 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer unbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse entsprechend anzuwenden. 6. § 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben sind. |
§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung | |
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit. (2) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. 2 § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist, 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 Satz 1 erwarten lässt, | |
4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder | 4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder |
5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Abs. 3 Satz 1, 2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder 3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn 1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit, 2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder 3. ein Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt. | |
§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung | |
(1) 1 Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. 2 Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen. (2) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. 2 § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist, 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, | |
4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder | 4. Einsatzversorgung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder |
5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat. | |
§ 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit | |
(1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4 vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem Nettoentgelt. | |
(2) 1 Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1 sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 2 Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde. | (2) 1 Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1 sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 2 Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz geleistet würde. |
(3) 1 Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um die gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. 2 Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. 3 Der Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 4 Satz 2 gilt für Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, das die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entsprechend mit der Maßgabe, dass als Krankenversicherungsbeitrag nur der nach § 257 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag und als Pflegeversicherungsbeitrag nur der nach § 61 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag zu berücksichtigen ist. 5 Entgelt sind das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zuzüglich des Durchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile der dem Einsatzunfall vorangegangenen drei Kalendermonate. 6 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Mehrarbeit und Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie sonstige besondere Zahlungen. 7 Entgeltbestandteile, die ausschließlich aufgrund der Beschäftigung im Ausland gezahlt werden, bleiben außer Ansatz. |
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