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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (2. RegGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Regionalisierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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