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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin (TextLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-307 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Textile Rohstoffe und Produkte,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen,

10.
Identifizieren von Faserstoffen,

11.
Vorbereiten von Proben,

12.
Anwenden von Prüfverfahren,

13.
Auswerten von Messergebnissen,

14.
Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden,

15.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

16.
Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TextLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextLabAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TextLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der ...
Anlage TextLabAusbV (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung ... zu vermitteln 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 4 Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Entsorgung zuführen 5 Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5) a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden b) ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6) a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen  ... von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7) a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8) a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen ... und Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 6 Nr. 9) a) technische Unterlagen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen, ... darstellen 10 10 Identifizieren von Faserstoffen (§ 6 Nr. 10) a) Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden b) Faserstoffe ... und klassifizieren 8 11 Vorbereiten von Proben (§ 6 Nr. 11) a) Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorbereitung unterscheiden b) ... von Prüfverfahren (§ 6 Nr. 12) a) Prüfverfahren festlegen b) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum ... ermitteln 14 13 Auswerten von Messergebnissen (§ 6 Nr. 13) a) arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen berechnen und auswerten  ... der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden (§ 6 Nr. 14) a) histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststellen, insbesondere ... klassifizieren 8 15 Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 15) a) Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbewahren und entsorgen ... der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) a) Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten ermitteln b) ... der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) a) Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere bei Abwasser b) ... der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) a) Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei Abwasser b) ...