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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin (TextLabAusbV k.a.Abk.)
§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Textile Rohstoffe und Produkte,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 9.
- Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen,
- 10.
- Identifizieren von Faserstoffen,
- 11.
- Vorbereiten von Proben,
- 12.
- Anwenden von Prüfverfahren,
- 13.
- Auswerten von Messergebnissen,
- 14.
- Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden,
- 15.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 16.
- Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TextLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextLabAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TextLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der ...
Anlage TextLabAusbV (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung ... zu vermitteln 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 4 Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Entsorgung zuführen 5 Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5) a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden b) ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6) a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen ... von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7) a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8) a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen ... und Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 6 Nr. 9) a) technische Unterlagen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen, ... darstellen 10 10 Identifizieren von Faserstoffen (§ 6 Nr. 10) a) Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden b) Faserstoffe ... und klassifizieren 8 11 Vorbereiten von Proben (§ 6 Nr. 11) a) Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorbereitung unterscheiden b) ... von Prüfverfahren (§ 6 Nr. 12) a) Prüfverfahren festlegen b) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum ... ermitteln 14 13 Auswerten von Messergebnissen (§ 6 Nr. 13) a) arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen berechnen und auswerten ... der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden (§ 6 Nr. 14) a) histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststellen, insbesondere ... klassifizieren 8 15 Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 15) a) Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbewahren und entsorgen ... der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) a) Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten ermitteln b) ... der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) a) Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere bei Abwasser b) ... der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) a) Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei Abwasser b) ...
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