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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin (TextLabAusbV k.a.Abk.)
§ 7 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Textiltechnik, Textilveredlung und Textilchemie nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TextLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextLabAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8/a42.htm