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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin (TextLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-307 Berufliche Bildung

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,

2.
Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Arbeitsgeräte und Laboreinrichtungen instand halten,

3.
Analysieren und Mikroskopieren von Materialien, mechanisch-technologische Eigenschaften und thermisches Verhalten ermitteln sowie Konstruktionsmerkmale an Faserstoffen und textilen Längen- und Flächengebilden bestimmen,

4.
Arbeitsstoffe ansetzen, handhaben und nachweisen,

5.
Proben vorbereiten, Prüfmittel und Prüfverfahren festlegen,

6.
Prüfparameter einstellen, Prüfungen durchführen sowie Prüfverfahren und Prozessabläufe überwachen und Arbeitsergebnisse auswerten und dokumentieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten

kann. Diese Anforderungen sollen an einer Materialprüfung einschließlich einer qualitativen Analyse, Herstellen der dazu notwendigen Lösungen und Bestimmen der Konstruktionsmerkmale nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TextLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextLabAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TextLabAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...