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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin (TextLabAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Prüftechnologie,
- 3.
- Textilchemie und Textilphysik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und abstimmen,
- 2.
- Prüfverfahren festlegen und unter Einhaltung der Prüfnormen vorbereiten und durchführen sowie Prüfverfahren und Prozessabläufe überwachen und bei Störungen Korrekturen vornehmen,
- 3.
- Kenndaten ermitteln, statistische Verfahren anwenden, Messergebnisse auswerten, darstellen und interpretieren sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- 4.
- fremdsprachliche Dokumentationen handhaben und technische Dokumentationen erstellen,
- 5.
- mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Ungleichmäßigkeiten an textilen Längengebilden bestimmen,
- 6.
- physikalische und chemische Zusammenhänge erkennen,
- 1.
- Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten bestimmen,
- 2.
- ökologische Anforderungen, Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen, thermischen, chemischen, witterungsbedingten, biologischen, elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen,
- 1.
- Wasseruntersuchungen durchführen, Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen,
- 2.
- produktspezifische Eigenschaften von Textilhilfsmitteln bestimmen und ihre Wirkungsweise prüfen sowie Rezepturen erstellen und prüfen, optische Messungen durchführen,
- 3.
- produktspezifische Eigenschaften von Farbmitteln bestimmen und ihre Wirksamkeit prüfen sowie Rezepturen erstellen und prüfen, Farbmessungen durchführen,
- 1.
- Wasseruntersuchungen durchführen, Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen,
- 2.
- Analyseverfahren anwenden, anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen und Synthesen durchführen,
- 3.
- produktspezifische, anwendungsrelevante, sicherheitsrelevante Eigenschaften bestimmen, umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden
- 1.
- im Schwerpunkt Textiltechnik:
- 2.
- im Schwerpunkt Textilveredlung:
- 3.
- im Schwerpunkt Textilchemie:
in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in höchstens 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
- 2.
- in höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Prüftechnologie in höchstens 90 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich mechanisch-technologische Eigenschaften und Verwendung von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden, Prüfverfahren und Prüfmittel, Probeentnahme und -vorbereitung, Berechnen, Auswerten und Interpretieren von fachspezifischen Kenndaten nachweisen.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Textilchemie und Textilphysik in höchstens 150 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich Analysieren von Faserstoffen, Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern, Herstellen von Chemiefasern, Veredlungsverfahren, Textilhilfsmitteln, Textilchemikalien und Farbmittel, physikalischen Untersuchungsmethoden, Stöchiometrie, physikalische und chemische Berechnungen nachweisen.
(8) In den Prüfungsbereichen Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, physikalischen und chemischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 2.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
(11) Die Prüfungsbereiche Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TextLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextLabAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TextLabAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
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