§
4 der
Deckungsrückstellungsverordnung vom
6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom
11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 werden die Wörter Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen" durch das Wort Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach §
341f des
Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach §
25 Abs. 2 der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind."